FG München - Gerichtsbescheid vom 28.04.2022
7 K 2802/17
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Nachweis eines inländischen Wohnsitzes eines Gewerbetreibenden mit Familienwohnsitz in Polen bzgl. Festsetzung von Kindergeld

FG München, Gerichtsbescheid vom 28.04.2022 - Aktenzeichen 7 K 2802/17

DRsp Nr. 2023/3928

Nachweis eines inländischen Wohnsitzes eines Gewerbetreibenden mit Familienwohnsitz in Polen bzgl. Festsetzung von Kindergeld

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Beklagte (die Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für das am 12. April 1998 geborene Kind Milena für die Monate Mai bis September 2017 zu Recht aufgehoben hat.

Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er ist seit 1997 mit der Kindesmutter, die ebenfalls polnische Staatsangehörige ist, verheiratet und lebt mit ihr und den beiden Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in B - einem Ort im Bezirk K - in Polen. Der Kläger und seine Ehefrau wurden laut Mitteilung des veranlagenden Finanzamtes Oranienburg vom 12. April 2022 im Jahr 2017 nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt.