I.
Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 16.01.2003 (Bl. 3 f FA-Akte) überließ der Vater der Klägerin das Grundstück B. zu 3.645 m2.
Auf Veranlassung des für die Schenkungsteuer zuständigen Finanzamts ... führte der Beklagte (Finanzamt) zum 16.01.2003 eine Bedarfswertfeststellung nach §§ 138 ff Bewertungsgesetz im Schätzungswege durch.
Der Ertragswert nach § 146 Abs. 2 -5 Bewertungsgesetz wurde ausgehend von einer anhand der ertragsteuerlichen Einkünfte aus dem Jahre 2002 geschätzten Jahresnettokaltmiete von durchschnittlich 46.001 EUR mit 485.885 EUR ermittelt, der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 i.V.m. § 145 Abs. 3 Bewertungsgesetz belief sich unter Ansatz eines Bodenrichtwerts zum 01.01.1996 in Höhe von 800 DM/m2 (409,03 EUR/m2) für die Grundstücksfläche von 3.645 m2 nach Abschlag von 20 % auf 1.192.716 EUR.
Das Finanzamt stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 16.01.2003 einen Grundbesitzwert von 1.192.500 EUR fest.
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