1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
I.
Streitig ist die Höhe des Grundbesitzwertes.
Die Klägerin wurde aufgrund einer Zuwendung vom 29. Dezember 2000 Eigentümerin des unbebauten Grundstücks in D. G-Str. 6 zu 600 qm. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine zu vermessende Teilfläche aus den Grundstücken FlNrn. 466 und 612 der Gemarkung D.. Hinsichtlich der weiteren Lageeinzelheiten wird auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen W. B. vom 15. Dezember 2006 Bezug genommen.
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