1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
Die Kläger erhoben gegen die Einkommensteuerbescheide 2003, 2004 vom 20.06.2013 und den Einkommensteuerbescheid vom 26.10.2007, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.07.2012, Klage, ohne sie zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.
Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 22.08.2012 wurde mit Anordnung vom 14.11.2012 (zugestellt am 16.11.2012) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 10.01.2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.
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