BSG - Beschluss vom 24.01.2019
B 13 R 353/17 B
Normen:
FRG § 22 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2791/17
SG Stuttgart, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4133/13

Nachweis von Beschäftigungszeiten im Sinne des FRGGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen B 13 R 353/17 B

DRsp Nr. 2019/2386

Nachweis von Beschäftigungszeiten im Sinne des FRG Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt. 2. Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage fehlt ferner, wenn deren Beantwortung nach der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, wenn die Frage also "geklärt" ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FRG § 22 Abs. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

In dem mit der Beschwerde angegriffenen Urteil vom 10.10.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des aus Ungarn stammenden Klägers auf Berechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 1.9.1963 bis 9.6.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach § 22 Abs 3 FRG verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II