Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem mit der Beschwerde angegriffenen Urteil vom 10.10.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des aus Ungarn stammenden Klägers auf Berechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung des Zeitraums vom 1.9.1963 bis 9.6.1972 als nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten ohne Kürzung um 1/6 nach §
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim
II
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