FG Saarland - Urteil vom 30.10.2002
1 K 248/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 76

Nachweis von Fahrtaufwendungen bei ungewöhnlich langem Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Einkommensteuer 1996 bis 1998

FG Saarland, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 1 K 248/00

DRsp Nr. 2003/735

Nachweis von Fahrtaufwendungen bei ungewöhnlich langem Fahrweg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Einkommensteuer 1996 bis 1998

Eine Behörde oder ein Gericht ist nicht gehalten, relativ aufwendige und unsichere Beweise (z.B. die Aussagen nahestehender Personen) zur Durchführung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erheben, wenn es ein Steuerpflichtiger selbst unterlässt, leicht zu erhebende und aussagekräftige Beweismittel (z.B. Urkunden und sonstige Belege), über die er verfügt oder verfügen musste, vorzulegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren 1996 bis 1998.

Die Klägerin arbeitete in diesem Zeitraum bei einem Unternehmen in Wiesbaden. Die tägliche Arbeitszeit betrug neun Stunden. Als Bruttoarbeitslohn erzielte sie in den Streitjahren jeweils rund 75.000 DM. Sie lebte zusammen mit ihrem Partner, Herrn X, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.