Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren 1996 bis 1998.
Die Klägerin arbeitete in diesem Zeitraum bei einem Unternehmen in Wiesbaden. Die tägliche Arbeitszeit betrug neun Stunden. Als Bruttoarbeitslohn erzielte sie in den Streitjahren jeweils rund 75.000 DM. Sie lebte zusammen mit ihrem Partner, Herrn X, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
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