FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 07.08.2002
1 K 289/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 117

Nachweis von Fahrtkosten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer; Körperschaftsteuerbescheiden 1992 bis 1994 und Gewerbesteuermessbescheiden 1992 und 1993

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 289/00

DRsp Nr. 2003/741

Nachweis von Fahrtkosten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer; Körperschaftsteuerbescheiden 1992 bis 1994 und Gewerbesteuermessbescheiden 1992 und 1993

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem die Gesellschaft Reisekosten erstattet, ist zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung zumindest erforderlich, dass diese Reisekosten in der üblichen Form nachgewiesen werden.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine 1988 gegründete GmbH, betreibt ein Unternehmen, das die Produktion, den Vertrieb und die Montage von kommunikationstechnischen Systemen zum Gegenstand hat (Dok, Bl. 1).

Das Stammkapital i.H.v. 50.000 DM wird seit der Errichtung der Klägerin jeweils hälftig von dem Elektromeister JD und von dem Kaufmann US gehalten. Die beiden Gesellschafter sind auch Geschäftsführer der Klägerin. Sie sind auch Gesellschafter der X-GmbH Luxemburg, die entsprechende Aufträge mittels einer Personalgestellung durch die Klägerin in Luxemburg ausführt. JD betreut den technischen Bereich, während US für den kaufmännischen Bereich einschließlich des Vertriebs zuständig ist.