FG München - Urteil vom 25.10.2006
1 K 1623/06
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Nachweis von Unterhaltsaufwendungen ins Ausland; keine Terminsverlegung nach Fristablauf in Aufklärungsanordnung

FG München, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 1623/06

DRsp Nr. 2007/6451

Nachweis von Unterhaltsaufwendungen ins Ausland; keine Terminsverlegung nach Fristablauf in Aufklärungsanordnung

1. Die von der Verwaltung aufgestellten Beweisgrundsätze für Unterhaltszahlungen ins Ausland sind auch von den Gerichten anzuwenden. 2. Nach Ablauf einer gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage von Nachweisen kommt eine Terminsverlegung nicht mehr in Betracht, weil sie die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; FGO § 79b Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter des Klägers in Ungarn als außergewöhnliche Belastung.

Der Kläger wird für das Streitjahr 2004 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In der ESt-Erklärung für das Jahr 2004 machten die Kläger Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter des Klägers in Höhe von 3.200 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Mangels eingereichter Nachweise veranlagte das FA mit Bescheid vom 12. September 2005, ohne den geltend gemachten Betrag bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. In seinem Einspruch kündigte der Steuerberater des Klägers an, Belege nachzureichen. Als solche nach Erinnerung nicht eingereicht worden waren, wies das FA den Einspruch in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 29. März 2006 als unbegründet zurück.