Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der Steuerfestsetzung für die Kläger Unterhaltszahlungen an in Polen lebende Verwandte als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Die zusammen veranlagten Kläger, die drei Kinder haben, erklärten in den Streitjahren 1994 und 1995 für den Kläger als selbständig tätigen Vermögensberater jeweils Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 41.343 DM bzw. 40.518 DM, für die bei dem Kläger als kaufmännische Angestellte tätige Klägerin jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 4.960 DM bzw. 5.560 DM und sonstige Einkünfte von 10.456 DM bzw. 11.381 DM. Sie machten jeweils als außergewöhnliche Belastungen Unterhaltsleistungen von 2.500 DM an die jeweils in Polen lebende Mutter, 4.000 DM an die Schwester und 2.000 DM an die Großmutter des Kläger geltend.
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