FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2003
VI 159/02
Normen:
AO § 88 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 33a ; EStG § 9 ;

Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen VI 159/02

DRsp Nr. 2003/13943

Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen

Zum Nachweis von Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen (Unterhaltszahlungen an ausländische Angehörige).

Normenkette:

AO § 88 ; AO § 90 Abs. 2 ; EStG § 33a ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

Streitig ist u.a. der Abzug von Fortbildungskosten, von Telefonkosten und weiteren Werbungskosten sowie von Unterhaltszahlungen an den Vater der Klägerin.

Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ging am 14. September 2001 beim Beklagten ein. Bei der Anfertigung hatte der prozessbevollmächtigte Lohnsteuerhilfeverein mitgewirkt.

Die Klägerin erzielte als Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als Werbungskosten wurden neben Fahrten Wohnung/Arbeitstätte - 7 km an 230 Tagen - geltend gemacht: - 733 DM als "50 % der Mobilfunkkosten", anerkannt wurden 320 DM - Fahrtkosten wegen des Kurses zum Immobilienfachwirt in Höhe von 656 DM sowie - Kursgebühr wegen des Kurses zum Immobilienfachwirt in Höhe von 2.739 DM, die Erklärung enthielt den Zusatz: "wird im Falle des Bestehens vom Arbeitgeber erstattet" - Fachbücher ca. 200 DM, Akten, Kleinmaterial 50 DM.

Für die drei letzten Positionen wurden lediglich 200 DM anerkannt; die Kosten des Kurses wurden vom Sachbearbeiter des Beklagten mit "o.N." gekennzeichnet.