FG München - Urteil vom 01.04.2010
8 K 4025/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1455

Nachweisanforderungen für den Werbungskostenabzug von Gesellschafterdarlehen-Refinanzierungskosten

FG München, Urteil vom 01.04.2010 - Aktenzeichen 8 K 4025/07

DRsp Nr. 2010/18786

Nachweisanforderungen für den Werbungskostenabzug von Gesellschafterdarlehen-Refinanzierungskosten

Wer Refinanzierungszinsen für vorgebliche Gesellschafterdarlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend macht, muss deren wirtschaftlichen Zusammenhang darlegen und nachweisen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Refinanzierungszinsen für an die GmbH der Klägerin ausgereichte Darlehen als Werbungskosten aus Kapitalvermögen abziehbar sind.

Die Klägerin wird vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1999 bis 2002 zur Einkommensteuer (ESt) getrennt veranlagt. Sie erzielte im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung. Nachdem die Klägerin im Dezember 2003 für die Streitjahre ESt-Erklärungen eingereicht hatte, erließ das FA am 3. Juni 2004 entsprechende Steuerbescheide. Im Einspruchsverfahren begehrte die Klägerin den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, was das FA in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 19. Oktober 2007 ablehnte.

Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin den Schuldzinsenabzug weiter. Den streitgegenständlichen Schuldzinsen liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: