Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen erfüllt.
Die Klägerin bewohnt seit 1. Oktober 2003 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in der Seniorenresidenz "S".
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