I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Pflege ihres Vaters geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht gewährte, weil die Klägerin keine Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters vorgelegt hatte.
Ihre dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, entgegen der Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17. April 1998 14 K 95/93, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1334) habe der Steuerpflichtige nach § 33b Abs. 7 EStG i.V.m. § Abs. der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung () das gesundheitliche Merkmal "hilflos" nachzuweisen, und zwar entweder durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz (), der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet sei, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes () zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthalte. Das Urteil ist in EFG 2002, veröffentlicht.
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