BFH - Urteil vom 20.02.2003
III R 9/02
Normen:
EStG § 33b Abs. 6, 7 ; EStDV § 65 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1110
BFH/NV 2003, 852
BFHE 201, 511
BStBl II 2003, 476
DB 2003, 1253
DStRE 2003, 733
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 5559/01

Nachweispflicht beim Pflegepauschbetrag

BFH, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen III R 9/02

DRsp Nr. 2003/7275

Nachweispflicht beim Pflegepauschbetrag

»Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.«

Normenkette:

EStG § 33b Abs. 6, 7 ; EStDV § 65 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Pflege ihres Vaters geltend, den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht gewährte, weil die Klägerin keine Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters vorgelegt hatte.

Ihre dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, entgegen der Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 17. April 1998 14 K 95/93, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1334) habe der Steuerpflichtige nach § 33b Abs. 7 EStG i.V.m. § Abs. der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung () das gesundheitliche Merkmal "hilflos" nachzuweisen, und zwar entweder durch einen Ausweis nach dem Schwerbehindertengesetz (), der mit dem Merkzeichen "H" gekennzeichnet sei, oder durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes () zuständigen Behörde, der die entsprechenden Feststellungen enthalte. Das Urteil ist in EFG 2002, veröffentlicht.