OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.02.2023
13 U 114/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529 Abs. 1; BGB § 177;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 29.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 103/20

Nachweispflicht bezüglich Zustandekommen WerkvertragVoraussetzungen für Zustandekommen Werkvertrag mit Eigentümer einer durch einen Dritten vermieteten WohnungAbgrenzung zwischen Eigentümer und Vermieter bezüglich Abklärung Auftraggeber bei Renovierungsarbeiten an MietwohnungBindung erkennendes Gericht an Feststellungen der Vorinstanz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 13 U 114/22

DRsp Nr. 2023/14064

Nachweispflicht bezüglich Zustandekommen Werkvertrag Voraussetzungen für Zustandekommen Werkvertrag mit Eigentümer einer durch einen Dritten vermieteten Wohnung Abgrenzung zwischen Eigentümer und Vermieter bezüglich Abklärung Auftraggeber bei Renovierungsarbeiten an Mietwohnung Bindung erkennendes Gericht an Feststellungen der Vorinstanz

Soweit der Eigentümer, der nicht auch Vermieter der Wohnung ist, erklärt, er werde über die konkrete Ausführung von Renovierungsarbeiten an der vermieteten Wohnung entscheiden, bedeutet das nicht, dass er auch vertragliche Pflichten bezüglich der Ausführung der Renovierungsarbeiten übernehmen will. Die Erklärung des Eigentümers, dass er die Kosten eines Teils der Arbeiten zu übernehmen bereit sei, dokumentiert, dass er gerade nicht Vertragspartner werden wollte.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29.04.2022, Aktenzeichen 28 O 103/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.