FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 19.01.2000
1 K 344/98
Normen:
AO 1977 § 122 Abs. 2 ; AO 1977 § 191 Abs. 1 ; BGB § 421 ; BGB § 428 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 467

Nachweispflicht des FA bei Zweifel am Zugangszeitpunkt einer Einspruchsentscheidung; auf unzulänglicher Sachverhaltsermittlung beruhender Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 1 K 344/98

DRsp Nr. 2001/2030

Nachweispflicht des FA bei Zweifel am Zugangszeitpunkt einer Einspruchsentscheidung; auf unzulänglicher Sachverhaltsermittlung beruhender Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft

1. Das FA muss den von ihm behaupteten früheren Zugang der Einspruchsentscheidung beim Steuerpflichtigen nachweisen, wenn es möglich ist, dass der mit einfachem Brief versandte Verwaltungsakt von der Post der Familie des früheren Vermieters des Steuerpflichtigen -wo dieser über keinen eigenen Briefkasten verfügt hat- übergeben und vom Vermieter erst nach Wochen an die neue Adresse des Steuerpflichtigen nachgeschickt worden ist. Ohne einen entsprechenden Beweis des FA gilt der Verwaltungsakt erst zu dem Zeitpunkt als zugegangen, zu dem der Steuerpflichtige ihn tatsächlich erhalten hat. 2. Eine fehlerfreie Ermessensausübung des FA beim Erlass eines Haftungsbescheids setzt voraus, dass die Finanzbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und einwandfrei ermittelt hat. Das ist hinsichtlich der Haftung als Gesellschafter für die Steuerschulden einer vermeintlichen GmbH & Co. KG nicht der Fall, wenn nicht einmal sicher ist, ob überhaupt eine Gesellschaft bestanden hat oder ob der Steuerpflichtige nicht vielmehr ein Einzelunternehmen betrieben hat, mit der Folge, dass er ohnehin Steuerschulder hinsichtlich der mit Haftungsbescheid von ihm geforderten Steuern wäre.