FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.06.2002
10 K 107/99
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 249 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1431

Nachweispflichten bei einer im Verhältnis zu den Branchenwerten höheren Pauschalrückstellung eines Gipser- und Stukkateurunternehmens; Körperschaftsteuer 1997; gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG; einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 107/99

DRsp Nr. 2002/13745

Nachweispflichten bei einer im Verhältnis zu den Branchenwerten höheren Pauschalrückstellung eines Gipser- und Stukkateurunternehmens; Körperschaftsteuer 1997; gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG; einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags

1. Ein Gipser- und Stukkateur kann entweder aufgrund betriebsbezogener oder aufgrund branchenbezogener Erfahrungen eine Pauschalrückstellung für Gewährleistungsverpflichtungen bilden (hier: Anerkennung einer Pauschalrückstellung nach Branchenerfahrungen auf der Basis von Erhebungen der OFD Münster in Höhe von 1,5 % des garantieverpflichteten Sollumsatzes eines Jahres). 2. Der Nachweis einer auf eigene betriebliche Erfahrungen gestützten Pauschalrückstellung setzt voraus, dass zusammenhängend über mehrere Jahre hinweg Aufzeichnungen über die ausgeführten Nachbesserungsarbeiten geführt werden, aus denen insbesondere hervorgeht, wann die zugrunde liegende Leistung ausgeführt worden ist und zu welchem Zeitpunkt die Garantiearbeiten ausgeführt worden sind. 3. Zur Ermittlung des garantiebehafteten Umsatzes, wenn gleichzeitig Einzel- und Pauschalrückstellungen gebildet werden.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3 ; HGB § 249 ;

Tatbestand: