VO (EWG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1, 2 ;
Nachweispflichten eines Teilnehmers am HEDDA-Verfahren
FG Hamburg, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen IV 55/03
DRsp Nr. 2005/11126
Nachweispflichten eines Teilnehmers am HEDDA-Verfahren
1. Zu den Nachweispflichten eines Teilnehmers am HEDDA-Verfahren gem. Art. 3 Abs. 2 VO Nr. 1222/94.2. Gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 VO Nr. 1222/94 müssen die im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren bestimmte Mengen solange berücksichtigt werden, wie sich die Herstellungsbedingungen der betreffenden Waren nicht ändern. Bleiben diese Herstellungsbedingungen gleich, werden die Angaben in der Herstellererklärung im Ausfuhrerstattungsverfahren berücksichtigt, ohne dass es weiterer Angaben des Ausführers bedürfte. Dies bedeutet zugleich, dass Art. 7 Abs. 1 VO Nr. 1222/94 bei Teilnahme am vereinfachten Verfahren eine Erklärung der verwendeten Grunderzeugnisse im Sinne eines Einzelnachweises nicht verlangt.3. Der Teilnehmer am HEDDA-Verfahren muss lediglich nachweisen, dass sich die Herstellungsbedingungen im fraglichen Produktionszeitraum nicht geändert haben.4. Den ihm insoweit obliegenden Beweis kann der Ausführer durch alle zulässigen Beweismittel erbringen und ist nicht auf den Urkundsbeweis beschränkt.
Normenkette:
VO (EWG) Nr. 1222/94 Art. 3 Abs. 2 Art. 7 Abs. 1, 2 ;
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.
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