FG Saarland - Urteil vom 28.07.2004
1 K 295/03
Normen:
EStG § 34 Abs. 1 ;

Nachzahlung einer Altersrente nicht steuerbegünstigt; Einkommensteuer 2000

FG Saarland, Urteil vom 28.07.2004 - Aktenzeichen 1 K 295/03

DRsp Nr. 2004/16586

Nachzahlung einer Altersrente nicht steuerbegünstigt; Einkommensteuer 2000

Die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 4 EStG ist zwar auch auf Nachzahlungen anzuwenden, die als Ruhegehalt für eine frühere Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden. Allerdings werden von der Vorschrift nur solche Einkünfte erfasst, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen. Die Nachzahlung einer Altersrente aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellt keine "Entlohnung für eine Tätigkeit" dar.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, erzielte im Streitjahr 1999 u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Aufsichtsratsmitglied. Die von ihm eingereichte Einnahme-Überschussrechnung (ESt 2000) wies mehrere Zahlungen an diverse Gesellschaften (z.B. Europa-Union) in Gesamthöhe von 765 DM aus. Hierunter befand sich auch eine "Spende" an den AKW (Arbeitskreis Wirtschaft e.V., Saarbrücken).