Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 28.08.2020 und der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 werden abgeändert.
Die Beklagte wird verpflichtet
1)den Nettobetrag der Bezügenachzahlung für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 in der Weise neu zu berechnen, dass sie bei der Berechnung der einzubehaltenden Steuern und des Solidaritätszuschlags zugrunde legt, dass der Klägerin im Zuge der Nachzahlung nur ein Betrag von 91.485,64 Euro brutto zufließt,
2.) 3.)
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