OVG Bremen - Urteil vom 02.02.2022
2 LB 387/21
Normen:
BremBG § 41 Abs. 4; BBG § 47 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 28.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 520/17

Nachzahlung von Bezügen nach Aufhebung der Zurruhesetzung; Berechnung des Nettobetrags der Besoldungsnachzahlung für den Zeitraum der rückwirkend aufgehobenen Zurruhesetzung hinsichtlich Aufrechnung

OVG Bremen, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen 2 LB 387/21

DRsp Nr. 2022/3025

Nachzahlung von Bezügen nach Aufhebung der Zurruhesetzung; Berechnung des Nettobetrags der Besoldungsnachzahlung für den Zeitraum der rückwirkend aufgehobenen Zurruhesetzung hinsichtlich Aufrechnung

1. Die Bezüge, die ein Beamter während des Widerspruchs- oder Klageverfahrens gegen seine Zurruhesetzung nach § 41 Abs. 4 BremBG (bzw. § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG) erhält, sind keine Versorgungsbezüge, sondern (abgesenkte) aktive Dienstbezüge.2. Beträge, die der Dienstherr unberechtigterweise von der Besoldung einbehält und als Steuer bzw. Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abführt, erfüllen den Besoldungsanspruch des Beamten nicht, wenn und soweit für den Dienstherrn bei Vornahme des Abzugs eindeutig erkennbar war, dass ein Abzug in dieser Höhe rechtswidrig ist.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 28.08.2020 und der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2017 werden abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet

1)

den Nettobetrag der Bezügenachzahlung für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.05.2016 in der Weise neu zu berechnen, dass sie bei der Berechnung der einzubehaltenden Steuern und des Solidaritätszuschlags zugrunde legt, dass der Klägerin im Zuge der Nachzahlung nur ein Betrag von 91.485,64 Euro brutto zufließt,

2.) 3.)