Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine dem Kläger im Jahr 2006 zugeflossene Rentennachzahlung für die Jahre 2000 bis 2004 unter Anwendung der Neuregelung des Alterseinkünftegesetzes mit einem Ertragsanteil von 50% zu versteuern ist.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünften aus Kapitalvermögen auch sonstige Einkünfte in Form einer gesetzlichen Altersrente (Leibrente) und aus einer privaten Rentenversicherung. Die Ehefrau erzielte gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung.
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