LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.06.2023
L 18 AL 72/20
Normen:
SGB III a.F. § 175a; SGB III a.F. § 182 Abs. 3; SGB III § 101 Abs. 2; BaubetrV § 1 Abs. 1; BaubetrV § 2 Nr. 8; BaubetrV § 1 Abs. 2; SGB X § 20; WinterbeschV § 3 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28f Abs. 3 S. 2; WinterbeschV § 5 Abs. 5; SGB X § 21 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 AL 657/15

Nachzahlungspflicht von Winterbeschäftigungsumlage durch Arbeitgeber für FliesenlegerBeweislastregelung bezüglich der Tätigkeit der Mitarbeiter im Hinblick auf Zahlung der WinterbeschäftigungsumlageVoraussetzungen für Schätzung der WinterbeschäftigungsumlageWinterbeschäftigungsumlage bei Mischbetrieb

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2023 - Aktenzeichen L 18 AL 72/20

DRsp Nr. 2023/12175

Nachzahlungspflicht von Winterbeschäftigungsumlage durch Arbeitgeber für Fliesenleger Beweislastregelung bezüglich der Tätigkeit der Mitarbeiter im Hinblick auf Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage Voraussetzungen für Schätzung der Winterbeschäftigungsumlage Winterbeschäftigungsumlage bei Mischbetrieb

Bezüglich der Winterdienstumlage besteht eine gesetzliche Vermutung, dass, wenn durch einen Betrieb Bauleistungen auf dem Baumarkt erbracht werden, ein Betrieb des Baugewerbes vorliegt. Bei Mischbetrieben besteht aber auch dann eine Amtsermittlungspflicht der Agentur für Arbeit. Insoweit besteht dann eine besondere Mitwirkungsobliegenheit des Betriebes.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 9.457,50 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB III a.F. § 175a; SGB III a.F. § 182 Abs. 3; SGB III § 101 Abs. 2; BaubetrV § 1 Abs. 1; BaubetrV § 2 Nr. 8; BaubetrV § 1 Abs. 2; SGB X § 20; WinterbeschV § 3 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 28f Abs. 3 S. 2; WinterbeschV § 5 Abs. 5; SGB X § 21 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand