Die Kläger und Beschwerdeführer begehren die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Zu entscheiden sei darüber, ob ein Nachzahlungsüberhang in Höhe von ... EUR, der aus einer Kirchensteuernachzahlung für das Jahr 2001 im Jahre 2003 nach Verrechnung mit Kirchensteuererstattungen entstanden sei, gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) nachträglich im Jahre 2001 als Sonderausgabe abzusetzen sei. Nach den von der Rechtsprechung für den Fall eines späteren Erstattungsüberhangs aufgestellten Grundsätzen müsse die bisher noch nicht entschiedene Frage entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG) bejaht werden.
Die Beschwerde ist unbegründet.
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