BFH - Urteil vom 24.02.2005
V R 62/03
Normen:
AO § 233a § 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1220
DStRE 2005, 915
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 648/02

Nachzahlungszinsen - Erlass

BFH, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen V R 62/03

DRsp Nr. 2005/6939

Nachzahlungszinsen - Erlass

1. Zur Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i. S. des § 227 AO.2. Zweck der Regelungen in § 233 a AO ist es, Liquiditätsvorteile, die dem Stpfl. oder dem Fiskus aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheids typischerweise entstanden sind, mit Hilfe der sog. Vollverzinsung auszugleichen.3. Ob die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen worden sind, ist grds. unbeachtlich.4. § 233 a AO sieht nicht die Berücksichtigung eines fiktiven Sachverhalts vor. Bei der Frage, ob ein Erlass von festgesetzten Nachzahlungszinsen geboten ist, kann nicht die Liquidität des Stpfl. aufgrund seines vorschriftswidrigen Verhaltens mit der fiktiven Liquidität verglichen werden, die er besessen hätte, wenn er sich vorschriftsgemäß verhalten hatte.

Normenkette:

AO § 233a § 227 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, machte in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1999 (Streitjahre) --zunächst erfolgreich-- Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Leistungen geltend, die nicht an sie, sondern an ihre Schwestergesellschaft erbracht worden waren.