I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Stadtwerke W-GmbH, schloss mit Endabnehmern in der Stadt X und den angrenzenden Gemeinden Wärmelieferungsverträge ab. Die Erfüllung dieser Wärmelieferungsverträge übertrug die Klägerin durch Vertrag vom 20. August 1993 der Y-GmbH. In der Folgezeit trat die Y-GmbH bei den Lieferungen von Wärme gegenüber den Endabnehmern im Namen und im Auftrag der Klägerin auf. Die von den Endabnehmern entrichteten Entgelte flossen der Y-GmbH zu, die diese in ihren Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte und die Umsatzsteuer entsprechend abführte.
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