BFH - Beschluss vom 10.03.2006
V B 82/05
Normen:
AO § 233a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1433
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2415/00

Nachzahlungszinsen

BFH, Beschluss vom 10.03.2006 - Aktenzeichen V B 82/05

DRsp Nr. 2006/18893

Nachzahlungszinsen

1. Zum Zweck der Regelungen in § 233a AO.2. Bei der Frage, ob ein Erlass von gemäß § 233a AO festgesetzten Nachzahlungszinsen geboten ist, ist die Liquidität des Stpfl. aufgrund seines "vorschriftswidrigen" Verhaltens nicht mit der fiktiven Liquidität zu vergleichen, die er besessen hätte, wenn er sich vorschriftsgemäß verhalten hätte. § 233a AO sieht die Berücksichtigung eines fiktiven Sachverhalts nicht vor.

Normenkette:

AO § 233a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), die Stadtwerke W-GmbH, schloss mit Endabnehmern in der Stadt X und den angrenzenden Gemeinden Wärmelieferungsverträge ab. Die Erfüllung dieser Wärmelieferungsverträge übertrug die Klägerin durch Vertrag vom 20. August 1993 der Y-GmbH. In der Folgezeit trat die Y-GmbH bei den Lieferungen von Wärme gegenüber den Endabnehmern im Namen und im Auftrag der Klägerin auf. Die von den Endabnehmern entrichteten Entgelte flossen der Y-GmbH zu, die diese in ihren Umsatzsteuererklärungen berücksichtigte und die Umsatzsteuer entsprechend abführte.