I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat am 2. Juli 1999 Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) zur Einkommensteuer 1996 und 1997 von insgesamt 428 DM entrichtet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug der Zinsen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1999 mit der Begründung, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung (a.F.) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben habe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
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