I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1999 von X ein bebautes Industriegrundstück zu einem Nettokaufpreis in Höhe von 4 700 000 DM zuzüglich 765 160 DM Umsatzsteuer.
Der Kläger machte den ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/1999 als Vorsteuer geltend und trat diesen Betrag mit Abtretungsanzeige vom 6. Januar 2000 vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Steuerschulden des Verkäufers X an das für diesen zuständige Finanzamt A ab.
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