I.
Die Kläger, Eheleute und ihr minderjähriger Sohn, wurde vom Beklagten (dem Finanzamt) zum 1. Januar 1993 und zum 1. Januar 1995 zur Vermögensteuer veranlagt.
Das Finanzamt berücksichtigte in den Vermögensteuerbescheiden vom 6. April 1998 (betr. Vermögensteuer auf den 1. Januar 1993 und auf den 1. Januar 1995) Steuerschulden in Höhe von 403.838 DM bzw. 545.776 DM (Bl. 63 Vermögensteuer-Akte 1.1.1993, Bl. 54 Vermögensteuer-Akte 1.1.1995).
Außer Ansatz ließ es Nachzahlungszinsen gemäß § 233 a der Abgabenordnung (AO), die zwar allesamt Veranlagungszeiträume vor dem 1. Januar 1995 betrafen, aber erst mit Bescheiden festgesetzt wurden, die nach dem 1. Januar 1993 bzw. 1. Januar 1995 ergingen.
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