BFH - Beschluss vom 05.06.2003
V B 59/02
Normen:
AO §§ 227 233a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1531

Nachzahlungszinsen, Erlass

BFH, Beschluss vom 05.06.2003 - Aktenzeichen V B 59/02

DRsp Nr. 2003/13685

Nachzahlungszinsen, Erlass

Steuern, die bestandskräftig festgesetzt worden sind, können nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Stpfl. nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren. Das gilt auch für einen Billigkeitserlass betr. Nachzahlungszinsen.

Normenkette:

AO §§ 227 233a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Schlosserei. In den Jahren 1994 bis 1997 (Streitjahre) zog die Klägerin Vorsteuerbeträge aus einem Mietvertrag (über ihr Betriebsgrundstück) ab. In dem Mietvertrag war Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen.

Dies wurde im Jahr 1999 im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt. Im Anschluss daran machte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheide vom 26. Oktober 1999 den Vorsteuerabzug rückgängig und setzte gleichzeitig gegen die Klägerin Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.