I. Die Beteiligten streiten über den Erlass von Nachzahlungszinsen aus Gründen der Billigkeit.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, gab am 31. Januar 2000 eine Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr (1998) ab. Aus dieser ergab sich unter Berücksichtigung eines Verlustvortrags ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 79 365 DM.
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