FG Niedersachsen - Urteil vom 24.04.2002
2 K 651/00
Normen:
AO § 233a ;
Fundstellen:
EFG 2003, 135

Nachzahlungszinsen; Erlass; Vorauszahlung; Sachliche Billigkeit - Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen bei freiwilliger Vorauszahlung

FG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2002 - Aktenzeichen 2 K 651/00

DRsp Nr. 2003/686

Nachzahlungszinsen; Erlass; Vorauszahlung; Sachliche Billigkeit - Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen bei freiwilliger Vorauszahlung

1. Ein Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen ist geboten, wenn die Erhebung der Nachzahlungszinsen nicht den gesetzlichen Wertungen des § 233a AO entspricht. 2. Sinn und Zweck der Verzinsung ist nicht nur die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen auf Seiten des Steuerpflichtigen, sondern auch der Ausgleich von Liquiditätsnachteilen auf Seiten des Steuergläubigers. 3. Bei der Verzinsung nach § 233a AO kommt es auf eine konkrete Berechnung der eingetretenen Zinsvor- und -nachteile nicht an. 4. Erbringt ein Steuerpflichtiger auf die sich aus der Steuerfestsetzung ergebende Forderung bereits vor Wirksamkeit der Festsetzung freiwillige Leistungen und nimmt das FA diese an, sind Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

Normenkette:

AO § 233a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern im Streitjahr 1998 Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer zu erlassen sind.