Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen.
1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Frage, ob Nachzahlungszinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO 1977) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen seien, habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtordnung -- FGO --) und erfordere zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), kann dahinstehen, ob die Ausführungen der Beschwerdeschrift den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügen. Die Rüge vermag jedenfalls deshalb nicht durchzugreifen, weil die Rechtsfrage geklärt ist und hiernach ein Werbungskostenabzug nicht in Betracht kommt (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Juni 2003 IX B 199/02, BFH/NV 2003, 1326).
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