BFH - Urteil vom 16.10.2002
XI R 51/01
Normen:
AO § 233a ; EStG § 10e Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 597

Nachzahlungszinsen; Sonderausgabenabzug

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - Aktenzeichen XI R 51/01

DRsp Nr. 2003/5246

Nachzahlungszinsen; Sonderausgabenabzug

Nachzahlungszinsen gem. § 233 a AO sind als SA abziehbar, wenn sie bis zum 31.12.1998 geleistet wurden (Anschluss an Senats-Urt. v. 7.11.2001 - XI R 24/01, BStBl II 2002, 351).

Normenkette:

AO § 233a ; EStG § 10e Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Vorgriff auf Nachforderungszinsen für Steuernachforderungen für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 hatten die Kläger am 28. Dezember 1998 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) einen Scheck über 27 218 DM eingereicht. Laut Begleitschreiben sollte dieser Betrag auf die Nachforderungszinsen verbucht werden. Tatsächlich wurden im Jahr 2000 Nachforderungszinsen in einer Gesamthöhe von 25 834 DM festgesetzt.