FG Düsseldorf - Urteil vom 22.08.2000
6 K 1916/97 AO
Normen:
AO i. d. F. des JStG 1997 § 233a Abs. 1 ; AO i. d. F. des JStG 1997 § 233 a Abs. 3 ; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 6; GG Art. 20 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1292

Nachzahlungszinsen; Unterschiedsbetrag; freiwillige Sonderzahlung; Rückwirkungsverbot - Keine Berücksichtigung freiwilliger Sonderzahlungen bei Berechnung von Nachzahlungszinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 1916/97 AO

DRsp Nr. 2001/1523

Nachzahlungszinsen; Unterschiedsbetrag; freiwillige Sonderzahlung; Rückwirkungsverbot - Keine Berücksichtigung freiwilliger Sonderzahlungen bei Berechnung von Nachzahlungszinsen

1. Bei der Ermittlung des für die Zinsberechnung nach § 233 a Abs. 1 AO i. d. F. des JStG 1997 maßgebenden Unterschiedsbetrages bleiben freiwillige Sonderzahlungen außer Betracht. 2. Die Anwendung der klarstellenden Neufassung des § 233 a Abs. 1 AO durch das JStG 1997 auf die bei Inkrafttreten anhängigen Verfahren verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

Normenkette:

AO i. d. F. des JStG 1997 § 233a Abs. 1 ; AO i. d. F. des JStG 1997 § 233 a Abs. 3 ; EGAO Art. 97 § 1 Abs. 6; GG Art. 20 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat mit Vertrag vom 27.09.1996 sämtliche Geschäftsanteile an der A GmbH & Co. KG erworben. Diese war durch Verschmelzung zum 01.01.1995 Rechtsnachfolgerin der Firma B GmbH. Diese Firma wiederum war Rechtsnachfolgerin durch Verschmelzung ebenfalls zum 01.01.1995 der C GmbH.