Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im Streitjahr entrichtete Nachzahlungszinsen zur Einkommentsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers zu berücksichtigen sowie ob Erstattungszinsen als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zur erfassen sind.
Der Kläger erzielt neben Einkünften aus selbständiger Arbeit als ... Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Teilweise handelt es sich um Beteiligungseinkünfte, die gesondert festgestellt werden.
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