LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2020
7 Sa 102/20
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 8838/19

Nächtliche Wechselschichtarbeit keine NachtarbeitVertretbarer Sachgrund für differenzierte Gruppenbildung im Tarifvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 102/20

DRsp Nr. 2020/13590

Nächtliche Wechselschichtarbeit keine Nachtarbeit Vertretbarer Sachgrund für differenzierte Gruppenbildung im Tarifvertrag

Die unterschiedlichen Zuschläge für Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit und für sonstige Nachtarbeit im MTV für die Beschäftigten von ADM Wild in Berlin sind sachlich gerechtfertigt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2019 - 39 Ca 8838/19 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten übertarifliche Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Wechselschichtarbeit geleisteten Arbeitsstunden nachts.

Der Kläger ist auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20. August 2010 (Bl. 35-40 d.A.) nebst Ergänzungsvereinbarung vom 3. Juli 2012 (Bl. 41 und 42 d.A.) seit dem 1. September 2010 bei der Beklagten, die in ihrem Betrieb in Berlin Essenzen produziert, als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Er ist Mitglied der Gewerkschaft NGG.