BFH - Urteil vom 12.06.2013
IX R 31/12
Normen:
AO § 162 Abs. 1; ErbbauRG § 1 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 Satz 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1353/09

Nämlichkeit des Wirtschaftsguts bei lastenfreier Veräußerung eines mit einem Erbbaurecht belastet angeschafften Grundstücks

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen IX R 31/12

DRsp Nr. 2013/19825

Nämlichkeit des Wirtschaftsguts bei lastenfreier Veräußerung eines mit einem Erbbaurecht belastet angeschafften Grundstücks

1. Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ist dem Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und --nach Löschung des Erbbaurechts-- kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird.2. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der --wirtschaftlich gesehen-- auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; ErbbauRG § 1 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 23 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. inwieweit die Veräußerung eines Grundstücks, das --mit einem Erbbaurecht belastet-- von den bisherigen Erbbauberechtigten angeschafft und von ihnen nach Löschung des Erbbaurechts im selben Jahr veräußert wurde, der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfällt.