FG München - Urteil vom 15.10.2003
3 K 1344/01
Normen:
ZK Art. 37 Abs. 1 Art. 72 Abs. 1 ; EWGV 2913/92 Art. 37 Abs. 1 Art. 72 Abs. 1 ; ZKDV Art. 426 Art. 439 Art. 437 Abs. 2 Art. 438 Abs. 1 ; EWGV 2454/93 Art. 426 Art. 439 Art. 437 Abs. 2 Art. 438 Abs. 1 ; KN Pos. 2207; BranntwMonG § 130 Abs. 2 Nr. 1 § 131 Abs. 1 ;

Nämlichkeitssicherung bei der Warenbeförderung in Großbehältern im Eisenbahnverkehr im gemeinsamen Versandverfahren mit Übergabeschein TR; Zollamtliche Überwachung; Beförderung von Waren in Großbehältern im Eisenbahnverkehr im gemeinsamen Versandverfahren mit Übergabeschein TR.; Zoll; Branntweinsteuer; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 3 K 1344/01

DRsp Nr. 2004/259

Nämlichkeitssicherung bei der Warenbeförderung in Großbehältern im Eisenbahnverkehr im gemeinsamen Versandverfahren mit Übergabeschein TR; Zollamtliche Überwachung; Beförderung von Waren in Großbehältern im Eisenbahnverkehr im gemeinsamen Versandverfahren mit Übergabeschein TR.; Zoll; Branntweinsteuer; Einfuhrumsatzsteuer

1. Der Umstand, dass im Rahmen einer Warenbeförderung in Großbehältern im Eisenbahnverkehr in den Übergabescheinen TR nur Ammonethan, nicht aber auch Ethylalkohol in Feld 24 aufgeführt war, stellt eine unvollständige Beschreibung der in den Großbehältern beförderten Ware dar. Bei der Beförderung von Waren in Großbehältern, die die Eisenbahngesellschaften durch Beförderungsunternehmen mit einem Übergabeschein TR durchführen, sind keine besonderen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung erforderlich. Werden die Waren unverändert der Bestimmungsstelle gestellt, so liegt in Gestalt der unvollständigen Beschreibung keine Zuwiderhandlung vor, durch die Zölle und andere Abgaben entstanden sind, denn der Ethylalkohol wurde nicht außerhalb des gemeinsamen Versandverfahrens befördert. 2. Bei Ammonethan und Ethylalkohol handelt es sich branntweinsteuerlich um gleiche Waren, da beide dem Regelsteuersatz nach § 130 Abs. 2, § 131 Abs. 1 BranntwMonG unterliegen.

Normenkette:

ZK Art. 37 Abs. 1 Art. 72 Abs. 1 ;