FG Niedersachsen - Urteil vom 29.09.2011
10 K 269/08
Normen:
BGB § 518; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Nahe Angehörige: Zuwendung atypisch stiller Beteiligung

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen 10 K 269/08

DRsp Nr. 2012/738

Nahe Angehörige: Zuwendung atypisch stiller Beteiligung

Zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Gesellschaftsverträge zwischen nahen Angehörigen können - bei Vorliegenden der weiteren Voraussetzungen - auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zu deren Erwerb aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen unentgeltlich zugewendet werden. Bei schenkweiser Einräumung einer typisch stillen (Unter-)Beteiligung wird kein Vermögensgegenstand zugewendet, über den der Empfänger bereits verfügen kann. Bereichert ist der Zuwendungsempfänger erst, wenn ihm aus der (Unter-)Beteiligung tatsächlich Gewinnausschüttungen oder Liquidationserlöse zufließen.

Normenkette:

BGB § 518; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Anerkennung einer Schenkung unter Angehörigen mit anschließender stiller Beteiligung an der Klägerin. Die Klägerin begehrt die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2005.