FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2013
8 K 3100/11
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AStG § 1 Abs. 2; AO § 15; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 2;

Nahe stehende Personen i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 8 K 3100/11

DRsp Nr. 2013/20043

Nahe stehende Personen” i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. a EStG

1. Sind Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen Geschwister, ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG auf die erzielten Zinsen nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern der progressive Steuersatz anzuwenden. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise ist unerheblich ist, ob die Geschwister sich tatsächlich nahe stehen. 2. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die Fälle eines potentiellen Gesamtbelastungsvorteils erfasst werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1a; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AStG § 1 Abs. 2; AO § 15; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6; GG Art. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsen aus der Stundung eines Kaufpreises zwischen Geschwistern dem linearen Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen oder nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) mit dem progressiven, tariflichen Steuersatz zu besteuern sind.