BFH - Beschluß vom 03.08.2000
III B 5/00
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 188

Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten als Diätverpflegung i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG?

BFH, Beschluß vom 03.08.2000 - Aktenzeichen III B 5/00

DRsp Nr. 2000/9782

Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten als Diätverpflegung i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ?

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die nach speziellen Vorgaben praktizierte Nahrungsaufnahme bei chronischen Krankheiten eine "Diätverpflegung" i.S.d. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG darstellt.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben innerhalb der Beschwerdefrist keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).