Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F. i.V.m. Art.
Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angesprochene Rechtsfrage, ob eine nebenberuflich ausgeübte Notarzttätigkeit einer Pflegetätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge entspricht, dass entsprechende Einnahmen durch eine Steuerbefreiung von im Streitjahr 2 400 DM begünstigt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Vielmehr lässt sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9).
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