BFH - Beschluß vom 20.02.2002
VI B 85/99
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 784

Nebenberufliche Notarzttätigkeit - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG?

BFH, Beschluß vom 20.02.2002 - Aktenzeichen VI B 85/99

DRsp Nr. 2002/6358

Nebenberufliche Notarzttätigkeit - Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG?

1. Eine nebenberufliche Notarzttätigkeit ist nicht gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit, da der Notarzt eine seinem Hauptberuf entsprechende Tätigkeit ausübt und keine Pflegeleistung i.S.d. § 3 Nr. 26 erbringt.2. Abschn. 17 Abs. 1 Satz 3 LStR 1993 findet auf Notarzttätigkeiten keine Anwendung.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2. FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757).

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angesprochene Rechtsfrage, ob eine nebenberuflich ausgeübte Notarzttätigkeit einer Pflegetätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit der Folge entspricht, dass entsprechende Einnahmen durch eine Steuerbefreiung von im Streitjahr 2 400 DM begünstigt werden, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist. Vielmehr lässt sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 9).