FG München - Urteil vom 08.04.2002
13 K 5249/00
Normen:
EStG § 18 ; EStG § 2 ;

Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als Liebhaberei; Totalgewinnperiode; persönliche Gründe und Neigungen; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

FG München, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 5249/00

DRsp Nr. 2002/13808

Nebenberufliche Schriftstellertätigkeit als "Liebhaberei"; Totalgewinnperiode; persönliche Gründe und Neigungen; Einkommensteuer 1993, 1994, 1995, 1996, 1997

Eine wissenschaftliche Angestellte an einer Universität, die nebenberuflich Schriftstellerei betreibt, innerhalb von 18 Jahren bei geringfügigen Einnahmen aber stets Verluste in einer Gesamthöhe von 65.771 DM erzielt hat, übt eine sog. Liebhaberei aus, wenn mit einem Ausgleich der angelaufenen Verluste bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres der Klägerin nicht zu rechnen ist und sich auch persönliche Gründe und Neigungen für die Aufrechterhaltung der verlustbringenden Tätigkeit feststellen lassen.

Normenkette:

EStG § 18 ; EStG § 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wurde für die Streitjahre 1993 - 1997 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin, eine Französin, ist als wissenschaftliche Angestellte an der Universität X. Ihre durchschnittliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt pro Arbeitstag bei einer Entfernung Wohnung-Arbeitsstätte von 22 km 10 - 11 Stunden.

Für eine zusätzliche seit 1984 ausgeübte, selbständige schriftstellerische Tätigkeit ergab sich folgende Gewinnsituation:

Jahr

Einnahmen

Ausgaben

Verlust

1984

0,00 DM

2.621,00 DM

2.621,00 DM

1985

0,00 DM

2.692,00 DM

2.692,00 DM

1986

0,00 DM

2.618,00 DM

2.618,00 DM

1987

0,00 DM

1.821,00 DM

1.821,00 DM