FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2004
VII 20/01
Normen:
EStG § 15 ; EStG § 18 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 149

Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Einzelunternehmers

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2004 - Aktenzeichen VII 20/01

DRsp Nr. 2004/13981

Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit eines Einzelunternehmers

Ein Einzelunternehmer kann nebeneinander eine gewerbliche und eine freiberufliche Tätigkeit (hier als Krankengymnast) ausüben. Die Geprägetheorie gilt beim Einzelunternehmer nicht. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder diese anhand bekannter Daten geschätzt werden können.

Normenkette:

EStG § 15 ; EStG § 18 ; GewStG § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, der selbst Krankengymnast ist, betreibt eine Praxis für Krankengymnastik mit im Streitjahr einem angestellten Krankengymnasten, in der er selbst auch als Krankengymnast mitarbeitet. Daneben waren im Streitjahr fünf freie Mitarbeiter tätig.

Im Streitjahr hat der Kläger 555.835 DM an Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit erklärt. An Löhnen und Gehältern hat der Kläger 58.589 DM (44.376 DM Löhne und Gehälter sowie Aushilfslöhne) erklärt. Die übrigen Aufwendungen betrugen lt. Erklärung 295.078 DM, davon 247.380 DM Aufwendungen für freie Mitarbeiter.