BFH - Beschluss vom 03.04.2003
XI B 60/02
Normen:
AO §§ 193 196 208 393 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1034

Nebeneinander von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

BFH, Beschluss vom 03.04.2003 - Aktenzeichen XI B 60/02

DRsp Nr. 2003/8655

Nebeneinander von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren

1. Die Frage, ob die Erweiterung einer Ap i.S.d. § 193 AO auf solche Steuerarten und VZ rechtmäßig ist, für welche der Verdacht einer Steuerstraftat besteht und für die nach der Erweiterung der Bp das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, ist zu bejahen.2. Die Zulässigkeit des Nebeneinander von Ap und Steufa-Prüfung ergibt sich eindeutig aus § 393 Abs. 1 Satz 1 AO. Würde das Steuerstrafverfahren eine Ap ausschließen, ginge diese Vorschrift ins Leere.

Normenkette:

AO §§ 193 196 208 393 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Frage, ob die Erweiterung einer Außenprüfung i.S. des § 193 der Abgabenordnung (AO 1977) auf solche Steuerarten und Veranlagungszeiträume rechtmäßig ist, für welche der Verdacht einer Steuerstraftat besteht und für die nach der Erweiterung der Betriebsprüfung das Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, ist nicht klärungsbedürftig (vgl. hierzu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.). Die Frage ist zweifelsfrei zu bejahen.