BFH - Urteil vom 07.11.2006
VI R 81/02
Normen:
EStG § 8 Abs. 2, 3 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38 § 42d ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 426
DStRE 2007, 524
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 73/98

Nebeneinkünfte; Abgrenzung selbstständige/nichtselbstständige Tätigkeit

BFH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VI R 81/02

DRsp Nr. 2007/315

Nebeneinkünfte; Abgrenzung selbstständige/nichtselbstständige Tätigkeit

1. Zum Begriff des Arbeitnehmers.2. Stammen Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit, so ist die Frage, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte des Arbeitnehmers aus der Nebentätigkeit gehören, nicht unabhängig von der Art der Haupttätigkeit zu beurteilen.3. Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit können wie diejenigen aus der Haupttätigkeit zu beurteilen sein, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Stpfl. mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis obliegenden Nebenpflichten erfüllt.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2, 3 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 38 § 42d ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob von Arbeitnehmern für den Arbeitgeber zusätzlich erbrachte und entlohnte Nebentätigkeiten nichtselbständig ausgeübt wurden sowie, ob ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bewerten ist.