1. Zum Begriff des Arbeitnehmers.2. Stammen Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers vom Arbeitgeber der Haupttätigkeit, so ist die Frage, zu welcher Einkunftsart die Einkünfte des Arbeitnehmers aus der Nebentätigkeit gehören, nicht unabhängig von der Art der Haupttätigkeit zu beurteilen.3. Die Einnahmen aus der Nebentätigkeit können wie diejenigen aus der Haupttätigkeit zu beurteilen sein, wenn beide Tätigkeiten gleichartig sind und die Nebentätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen ausgeübt wird wie die Haupttätigkeit oder wenn der Stpfl. mit der Nebentätigkeit ihm aus seinem Dienstverhältnis obliegenden Nebenpflichten erfüllt.
I. Streitig ist, ob von Arbeitnehmern für den Arbeitgeber zusätzlich erbrachte und entlohnte Nebentätigkeiten nichtselbständig ausgeübt wurden sowie, ob ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bewerten ist.
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