Streitig ist, ob die Verluste der Kläger aus der Vermietung ihres Ferienhauses in Frankreich bei ihrer Einkommensbesteuerung im Inland (Bundesrepublik Deutschland) einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.
Die Kläger legten am 17. März 2006 über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 15. März 2006 (aus nicht mehr streitigen Gründen) Einspruch ein und machten mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erstmals geltend, dass Verluste aus der Vermietung und Verpachtung eines Objektes in Frankreich (T. sur Mer, Av. F. M. Nr. 15) zu berücksichtigen seien (- 3.848,08 EUR). In der Anlage war dem Schreiben eine Ermittlung der Werbungskosten für 2004 beigefügt.
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