Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3 GewStG auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG
FG Hamburg, Urteil vom 10.03.2006 - Aktenzeichen VII 165/05
DRsp Nr. 2006/20701
Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3GewStG auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1EStG
1. Negative Kürzungen nach § 9 Nr. 3GewStG gelten auch bei Anwendung von § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1EStG. Der Begriff der Kürzung ist in beiden Fällen in gleicher Weise auszulegen.2. Bei § 32cEStG handelt es sich um eine nicht mehr gültige Rechtsnorm, zu der noch eine Vielzahl von Fällen zu derselben Rechtsproblematik anhängig sind, und es besteht ein berechtigtes Interesse der Beteiligten, durch ein Urteil die gesetzlichen Auslegungsfragen einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 9 Nr. 3GewStG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es um die Kürzung von negativen Beträgen geht.
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