BFH - Beschluß vom 13.07.2000
VI B 184/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1470

Negative WK

BFH, Beschluß vom 13.07.2000 - Aktenzeichen VI B 184/99

DRsp Nr. 2000/7620

Negative WK

Es entspricht gefestigter BFH-Rspr., dass Beträge, die WK ersetzen, im Jahre des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart sind, bei der die Aufwendungen vorher als WK abgezogen worden waren.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Angesichts der unten angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung hiermit bedurft. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.