Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Angesichts der unten angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte es einer eingehenden Auseinandersetzung hiermit bedurft. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage ist höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.
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