FG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.2010
6 K 165/09
Normen:
KStG § 8b; InvStG § 2 Abs. 2; InvStG § 8 Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 5;
Fundstellen:
DStRE 2011, 814

Negativer Aktiengewinns aus verdeckter Einlage von Investmentanteilen; Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen zum Gewerbeertrag; Außerbilanzielle Hinzurechnung; Negativer Aktiengewinn; Verdeckte Einlage; Investmentanteil; Gewerbeertrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 6 K 165/09

DRsp Nr. 2010/23046

Negativer Aktiengewinns aus verdeckter Einlage von Investmentanteilen; Hinzurechnung von Erträgen aus Investmentanteilen zum Gewerbeertrag; Außerbilanzielle Hinzurechnung; Negativer Aktiengewinn; Verdeckte Einlage; Investmentanteil; Gewerbeertrag

1. Anteile an Vermögensmassen, insbesondere Anteilsscheine an Sondervermögen i. S. des InvStG, fallen nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 3 KStG. 2. Die Sondervorschriften des InvStG verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften. 3. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG ist beim Anleger auf Vermögensminderungen innerhalb des Investmentvermögens § 8b KStG anzuwenden, soweit die Vermögensminderungen auf Beteiligungen des Investmentvermögens entfallen, deren Leistungen beim Empfänger einen negativen Aktiengewinn darstellen. 4. Zur Hinzurechnung von Erträgen aus Anteilen an Spezial-Sondervermögen nach § 8 Nr. 5 GewStG.

Normenkette:

KStG § 8b; InvStG § 2 Abs. 2; InvStG § 8 Abs. 2; GewStG § 8 Nr. 5;

Tatbestand: