Negativer Progressionsvorbehalt bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft
FG München, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 7 V 355/09
DRsp Nr. 2009/15685
Negativer Progressionsvorbehalt bei Beteiligung an ausländischer Personengesellschaft
Beteiligen sich Inländer an einer ausländischer Personengesellschaft, bei der zum Zwecke des (negativen) Progressionsvorbehalts der Gewinn nach § 4 Abs. 3EStG ermittelt wird und die hohe willkürliche Anzahlungen ohne wirtschaftlichen Hintergrund getätigt hat und dadurch ihren inländischen Gesellschaftern hohe Verlustanteile zuweist, so ist sowohl von einer rechtsmißbräuchlichen Gestaltung nach § 42AO, wie auch von einer fehlenden Gewinnerziehlungsabsicht auszugehen.
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.